Rechte & Pflichten
Rennradfahren
Die Straßenverkehrsordnung (StVO) kennt jedoch keine Ausnahmeregelung
von der Radwegebenutzungspflicht, die unmittelbar an bestimmte
Fahrradtypen (wie z.B. Rennräder) oder an eine bestimmte Geschwindigkeit
geknüpft ist. Insofern handelt es sich bei der Vermutung, dass
Rennradbenutzer oder Mitglieder von Radsportvereinen pauschal von der
Radwegbenutzungspflicht befreit sind, lediglich um eine (allerdings
scheinbar weit verbreitete) Großstadtlegende, die aber nicht von der
StVO gedeckt ist.
Nicht jeder Radweg muss aber benutzt werden:
1) Die Benutzungspflicht ist seit der Novelle der
Straßenverkehrsordnung von 1998 nur noch dann gegeben, wenn der Radweg
durch ein blaues Schild (Zeichen 237, 240, 241) gekennzeichnet ist. Wo
dies fehlt, darf auch bei vorhandenem Radweg die Fahrbahn benutzt werden
(sogenannte "andere Radwege" mit freiwilliger Benutzung gem. § 2, Abs.
4, Satz 3 StVO).
Hintergrund dieser Regelung ist die Erkenntnis, dass baulich
abgesetzte Radwege in vielen Fällen ein höheres Unfallrisiko für
Radfahrer bedeuten als die Führung des Radverkehrs auf der Fahrbahn. Auf
baulich abgesetzten Radwegen kommt es vermehrt zu Konflikten mit
Fußgängern. Insbesondere an Kreuzungen und Einmündungen besteht überdies
ein hohes Konfliktpotenzial mit einfahrenden und abbiegenden
Kraftfahrern, da diese durch die oft fehlende Sichtbeziehung nicht mit
kreuzenden Radfahrern rechnen, und da sich auch Radfahrer wegen des
subjektiven Sicherheitsgefühls, das ihnen der Radweg vermittelt, oft zu
sorglos verhalten. Aus diesem Grund hat der Gesetzgeber die
Benutzungspflicht für Radwege seit der StVO-Novelle an bestimmte
Mindestandards geknüpft.
2) Geschlossene Verbände ab 16 Radfahrern dürfen die Fahrbahn auch
dann zu zweit nebeneinander befahren, wenn ein benutzungspflichtiger
Radweg vorhanden ist (geschlossener Verband gem. § 27 StVO). Dies gilt
ebenfalls unabhängig vom benutzten Fahrradtyp; eine besondere
Verbandsregel für Radrennfahrer gibt es nicht.
3) Wenn ein als benutzungspflichtig ausgeschilderter Radweg objektiv
unbenutzbar ist, muss man ihn nicht befahren. Dies kann z.B. der Fall
sein, wenn er vereist, von Pflanzen überwuchert oder von falsch
geparkten Autos blockiert ist. Auch wenn der Radweg nicht erreichbar ist
(Beispiel: Liegedreirad oder Fahrradanhänger passt nicht durch eine vor
dem Radweg angebrachte Umlaufsperre hindurch) muss er nicht benutzt
werden. In solchen Fällen darf man auf die Fahrbahn (nicht aber auf den
Fußweg!) ausweichen. Das Kriterium der Unbenutzbarkeit wird zwar im
Einzelfall unterschiedlich eng zu fassen sein (bei einem MTB
beispielsweise anders als bei einem Rennrad); allein die Tatsache aber,
dass man sein Rennrad nicht voll ausfahren kann, wird in der Regel nicht
als Grund zum Ausweichen auf die Fahrbahn anerkannt. Man ist aber auch
nicht verpflichtet, sofort nach einem Hindernis wieder auf den Radweg zu
wechseln, sondern man darf auf der Fahrbahn weiterfahren, bis ein
gefahrloses Wechseln auf den Radweg (Bordsteinabsenkung, Einmündung)
möglich ist.
4) Theoretisch sieht § 46, Abs. 1, Satz 1 StVO die Möglichkeit vor,
dass die Straßenverkehrsbehörden in bestimmten Einzelfällen Ausnahmen
von den Vorschriften über die Straßenbenutzung genehmigen können.
Interessierte Radsportler sollten sich wegen dieser Frage mit dem Bund
deutscher Radfahrer (BDR) als dem für den Radsport
zuständigen Sportverband oder einem lokalen Radsportverein in Verbindung setzen. Adressen sind auf den Internetseiten des BDR unter http://www.rad-net.de zu finden.
Mit dem Gewicht des Fahrrades hat die
Frage der Radwegbenutzung übrigens nichts zu tun: Die manchmal in
diesem Zusammenhang erwähnte 11 kg-Grenze hat keine Relevanz für die
Radwegbenutzung, sondern galt für die Ausstattungsvorschriften zur
Beleuchtung: Für Rennräder bis 11 kg gab es bis zur allgemeinen Freigabe
der Batteriebeleuchtung im Jahre 2013 die Sonderregelung, dass anstelle
des sonst vorgeschriebenen Dynamos auch batterie- bzw. akkubetriebene
Leuchten verwendet werden durften.